Die Hunde im Vorortsverkehr

Bergedorfer Zeitung, 13. Juli 1921

Es ist zu vermuten, dass die Abschaffung der Hundekarten die Bahnfahrt verteuerte: nunmehr sollte die Beförderung eines Hundes unabhängig von dessen Größe so viel kosten wie die Beförderung eines erwachsenen Menschen in der dritten Klasse. Dieses galt für Stadt- und Vorortsverkehr gleichermaßen; die zwischen Bergedorf und Hamburg verkehrenden Züge der Reichsbahn zählten zum sogenannten Vorortsverkehr.

Es bedürfte aufwändiger Recherche (auf die hier verzichtet wird), um herauszufinden, ob die Hamburger Hochbahn und die BGE genauso verfuhren – einen Verkehrsverbund wie den heutigen HVV gab es damals nicht und dementsprechend auch keinen Gemeinschaftstarif – und welche Regelung in den Zügen des Fernverkehrs galt, denn über all das berichtete die BZ nicht.

Die Bergedorfer Hundehalter werden nicht erfreut gewesen sein über diese Zusatzbelastung: hatte die Hundesteuer für einen kleinen Hund (bis 45 cm Schulterhöhe) 1916 noch 20 Mark betragen (größere Hunde 40 Mark), so war sie 1921 auf 75 Mark gestiegen, wobei die Staffelung nach Größe des Tieres abgeschafft worden war (BZ vom 15. Januar 1916, 23. August 1920 und 6. Januar 1921). Ab dem 1. April 1922 sollten 200 Mark erhoben werden (BZ vom 31. Oktober 1921).

Hundert Jahre später ist ebenfalls Hundesteuer zu entrichten, und es wird wieder differenziert: der gewöhnliche Hund kostet 90 Euro, der gefährliche 600 Euro im Jahr, wie es auf der entsprechenden Internetseite Hamburgs heißt. Für Fahrten im HVV muss aber keine Karte für den Hund mehr gelöst werden, wie aus den Paragraphen 11 und 12 des HVV-Gemeinschaftstarifs hervorgeht. Gefährliche Hunde sind von der Mitnahme ausgeschlossen.

Wahrscheinlich durfte 1921 ein Hund, obwohl er fahrkartentechnisch ein erwachsener Mensch (dritter Klasse) war, keinen Sitzplatz in der Bahn einnehmen. 2021 ist ihm die Benutzung eines Sitzplatzes explizit untersagt (§ 12 Abs. 5 des Gemeinschaftstarifs), aber immerhin fährt er frei.

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