Jahrelang durfte gar nicht getanzt werden (außer vielleicht in Privaträumen) – nun wurde das Verbot ein ganz klein bisschen gelockert, aber der Tango stand ebenso wie der Schieber auf der schwarzen Liste.
Das Tanzverbot war fast vier Jahre zuvor ergangen: „Die polizeiliche Erlaubnis zur Abhaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten ist fortan zu versagen. Die Abhaltung von Vereinslustbarkeiten ist ebenfalls zu verbieten und nötigenfalls durch polizeiliche Zwangsmittel zu verhindern“, hatte das stellvertretende Generalkommando verfügt (BZ vom 24. November 1914). Bis das in der Landherrenschaft Bergedorf umgesetzt wurde, sollte es aber noch dauern: hier wurde zunächst weiter nach einer Verordnung von 1909 verfahren, nach der Tanzveranstaltungen genehmigungspflichtig waren – erst ein knappes Jahr später verkündeten die Landherren, dass die zitierte Verordnung auch für das Landgebiet gelte (BZ vom 16. September und 2. Oktober 1915). Die Höhe der Strafe änderte sich offenbar nicht: zwei Wirtinnen wurden wegen Duldung je einer Tanzlustbarkeit zu 36 Mark Geldstrafe verurteilt, eine andere kam mit 10 Mark davon. (BZ vom 12. August und 2. Oktober 1915 sowie 27. Oktober 1916). Ausgenommen von diesen Untersagungen waren offenbar der künstlerische Tanz und Tanzunterricht, wie im Beitrag Ausdruckstanz in Bergedorf nachzulesen ist.
Hatte das stellvertretende Generalkommando 1915 sein Verbot „aus ethischen Gründen“ noch einmal bekräftigt (BZ vom 17. Mai 1915), so wollte es nun besonders den landwirtschaftlichen Arbeitern entgegenkommen und ihnen durch Tanz mehr Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung in den Wintermonaten eröffnen. Vor engem Körperkontakt mit dem anderen Geschlecht sollten sie aber bewahrt werden, alles sollte ländlich-sittlich zugehen, mit den „althergebrachten Tänzen“.
Ob die Gastwirte in den Vierlanden nun Anträge auf Genehmigung solcher Veranstaltungen stellten? Entsprechende Ankündigungs-Anzeigen gab es in der Bergedorfer Zeitung in den folgenden Wochen jedenfalls nicht. Unabhängig davon: dass das Tanzverbot bis dahin strikt eingehalten worden war, muss bezweifelt werden, wie aus dem Beitrag (Un)erlaubter Verkehr mit (Kriegs-)Gefangenen in Sande hervorgeht.