Das Ende des Ausnahmezustands und der Sondergerichte

Bergedorfer Zeitung, 10. Juni 1921

Der Belagerungs- bzw. Ausnahmezustand wurde aufgehoben – die „vorübergehend eingeschränkten“ Grundrechte traten nach etwa zehn Wochen wieder in Kraft. Verhängt worden war der Ausnahmezustand über Groß-Hamburg bei den Unruhen im März (siehe den Beitrag KPD-Putsch in Geesthacht) und hatte Einschränkungen wesentlicher Grundrechte der Reichsverfassung mit sich gebracht, die die Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit (Art. 114), der Wohnung (Art. 115), des Brief- und Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 117), die Freiheit der Meinung und der Presse (Art. 118), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 123 und 124) und die Eigentumsgarantie (Art. 153) im „Normalzustand“ garantieren sollten.

Unruhen hatte es außer in der Stadt Hamburg vor allem in Geesthacht und Umgebung (Düneberg und Krümmel) gegeben – abgesehen von einer von Geesthacht ausgehenden bewaffneten Aktion in Altengamme (BZ vom 22. April) war in Bergedorf und den Vierlanden alles ruhig geblieben. In und um Geesthacht hatte es zahlreiche Verhaftungen gegeben, und die Verhafteten kamen vor Gericht.

Zuständig waren eigens für diesen Zweck geschaffene Sondergerichte in Hamburg und Altona, über deren Tätigkeit die BZ ausführlich (und genüsslich?) berichtete: während sie sonst oft die Namen von Angeklagten nur mit dem Initial des Nachnamens nannte, führte sie hier alle 44 Angeklagten aus Geesthacht namentlich auf (BZ vom 22. April), und dem Bericht über die Urteile war auch das jeweilige Strafmaß zu entnehmen (BZ vom 25. April), wobei allerdings ein Urteil fehlte: laut BZ gab es 41 Haftstrafen und zwei Freisprüche.

Unter den 41 Haftstrafen waren drei mehrjährige Zuchthausstrafen, verbunden mit Ehrverlust, und auf diese Weise ging der Geesthachter Gemeindevertreter August Ziehl seines Mandats verlustig: er war zu zwei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt worden.

Die Sondergerichte leisteten schnelle Arbeit, kurz nach Ende des Ausnahmezustands wurden sie aufgehoben (BZ vom 24. Juni). Es gab aber weiter Verhaftungen und Gerichtsprozesse, letztere dann vor dem Landgericht Hamburg (BZ vom 23. September). Der „Weihnachtsurlaub“, der bei Strafen von bis zu 12 Monaten vom Reichsjustizminister „mit Aussicht auf bedingten Straferlaß“ gewährt wurde (BZ vom 22. Dezember), galt nur für die Sondergerichts-Verurteilten.

 

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