Sicher gönnte der Staat den Menschen ihr Vergnügen bei allen möglichen Veranstaltungen, aber er wollte daran pekuniär partizipieren, indem er eine Lustbarkeitssteuer erhob, die nun neu gefasst und ausgedehnt worden war.
Das neue Gesetz galt für ganz Hamburg, also auch für Bergedorf, und so musste Bergedorf seine Lustbarkeitssteuerordnung von 1919 (siehe BZ vom 24. Juli 1919) außer Kraft setzen. Das wird dem Stadtkassierer von Bergedorf gefallen haben, denn es waren neue Steuertatbestände hinzugekommen – zu nennen wären das Schaufliegen, das Vorhalten von Musikautomaten und Spielautomaten mit Gewinnen. Die beiden letztgenannten wurden pauschal besteuert, aber für viele Veranstaltungen sollte eine „Kartensteuer“ erhoben werden, die mehr als 10 Prozent des Eintrittspreises betrug; lediglich die „konzessionierten“ Theater wie Schauspielhaus und Thalia mussten nur 10 Prozent abführen, waren also gegenüber allen anderen deutlich privilegiert (BZ vom 17. Juni 1921).
Zwar gab es wie bisher auch die Möglichkeit der Reduzierung und sogar des Erlasses der Steuer, doch davon wurde in Bergedorf sehr restriktiv Gebrauch gemacht. Nicht einmal die Hasse-Gesellschaft erfuhr so eine bevorzugte Behandlung: „Trotz wiederholter Bemühungen ist es dem Vorstand der Hasse-Gesellschaft nicht gelungen, einen Erlaß oder eine Ermäßigung der Lustbarkeitssteuer herbeizuführen. Er hielt sein Gesuch an den Magistrat für berechtigt und aussichtsreich, da die Hasse-Gesellschaft durch Verfolgung rein künstlerischer Ziele eine Kulturaufgabe erfüllt und es in ihren Veranstaltungen niemals auf Gewinnerzielung abgesehen hat.“ (BZ vom 14. Oktober 1921) Einige Veranstalter wiesen sogar explizit den Steuerzuschlag auf den Eintrittspreis aus:
In den feierfreudigen Dörfern der Vierlande und der Marschlande befassten sich laut BZ mehrere Gemeindevertretungen mit dem Thema, denn Entscheidungen über Erlass oder Verringerung fielen auf dieser Ebene. Dem nebenstehenden Bericht aus Tatenberg sind (neben hier nicht relevanten Dingen) die Lustbarkeitssteuersätze zu entnehmen.