Es war ja auch an der Zeit gewesen: Verwaltung und Politik Bergedorfs erhielten mit der Hamburgischen Städteordnung ab 1924 eine neue rechtliche Grundlage, die Bergedorf mehr Kompetenzen zusprach. Mit diesem Gesetz wurde auch die bisherige Dorfschaft Geesthacht zur Stadt erhoben. Die kommunale Verwaltung der Dörfer (u. a. der Vierlande) wurde ebenfalls neu geregelt, in der Landgemeindeordnung, auf die hier nicht weiter eingegangen wird, obwohl sie es mit der Institution des „Zwangsehrenamts“ verdient hätte.
Von zentraler Bedeutung für Bergedorf war die Änderung der „Staatsaufsicht“: in vielen Dingen war man abhängig von der Zustimmung des Landherrn gewesen, also eines hamburgischen Senators, und der sah eben manches anders, was die Bergedorfer als Einmischung in ihre Angelegenheiten teils heftigst kritisierten (siehe z.B. den Beitrag Eingemeindung oder nicht?). Durch das neue Gesetz sollte dem Landherrn nur noch die Rechtsaufsicht bleiben – wie das funktionierte, mussten die folgenden Jahre zeigen, und da es Ausnahmen von der Regelung gab, waren Kompetenzstreitigkeiten eigentlich vorprogrammiert, die dann vor dem neu ins Leben gerufenen (und zu wählenden) Landesausschuss als „Kommunalkammer“ und Beschwerdeinstanz auszutragen waren.
Einige Artikel der Städteordnung sind in der BZ vom 19. November 1923 (S. 2) zusammengefasst wiedergegeben; der volle Wortlaut ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 5, Dienstag, den 8. Januar 1924, S. 21-47, nachzulesen.
Die BZ erwartete, dass die fälligen Neuwahlen „voraussichtlich im Herbst“ stattfinden würden, doch ging es viel schneller: Wahltag war der 2. März 1924.