Die wertbeständige Wegesteuer

BZ, 7. Dezember 1923

Bergedorfer Zeitung, 24. September 1923

Was offiziell als „Wegesteuer“ bezeichnet wurde, war in Wahrheit die animalische Variante der Kraftfahrzeug-steuer, eine „Zugtiersteuer“, denn die neu eingeführte Steuer wurde auf den Besitz von Zugtieren erhoben, nicht auf die Nutzung bzw. die Intensität der Benutzung der öffentlichen Wege und Straßen. Die Einnahmen sollten der Unterhaltung der Straßen und Wege zugutekommen.

Die Höhe der Steuer hing von der Zugkraft der Tiere ab: für ein besonders zugkräftiges Pferd mussten „2 Einheiten“ entsprechend 20 Mark entrichtet werden, für ein leichteres 15 Mark, für Maultiere und Rinder („1 Einheit“) 10 Mark – aber diese in der Inflationszeit bescheiden klingenden Zahlen mussten mit dem „Goldzollaufgeld“ multipliziert werden. Vereinfacht gesagt war die Steuer damit für den Staat inflationssicher, „wertbeständig“, wie es im Artikel heißt: als der Gesetzentwurf vorgelegt wurde, war die „Einheit“ mit 33.600.000 zu multiplizieren – als das Gesetz am 1. Dezember 1923 in Kraft trat, war der Multiplikator 1 Billion (siehe Zahlen zur Geldentwertung, S. 11); wenn man nicht in Papiermark seine Steuer entrichtete, hatte man für ein Maultier 10 Gold- oder Rentenmark zu zahlen.

Nicht betroffen von der Wegesteuer waren offenbar andere Tierarten, die ebenfalls als Zugtiere Verwendung finden konnten wie z.B. Elefanten und Kamele, die es damals in Hamburg aber wohl nicht in relevanter Größenordnung gab.

BZ, 9. Oktober 1923

BZ, 28. Dezember 1923

Etwas komplizierter war es mit Hunden: in den Regelungen zur Hundesteuer wurden ausdrücklich „Hunde, welche bei Ausübung eines Gewerbebetriebes als Zughunde gehalten und benutzt werden“ genannt (BZ vom 16. April, siehe auch BZ vom 21. August und 29. September 1923 sowie den Beitrag Von Schiffs- und Zug- und anderen Hunden). Für einen Zughund oder einen Wachhund war meist nur ein Zehntel der Hundesteuer zu zahlen, zeitweise sogar noch weniger (BZ vom 16. April, 7. Mai und 21. August 1923). Wegesteuer wurde nicht erhoben.

BZ, 10. Dezember 1920

Ein „Ziegenbockgespann“ wurde im Beobachtungszeitraum nur einmal angeboten, und es sollte wohl mit seinem „niedlichen Kastenwagen“  eher der Kinderbelustigung dienen als gewerblichen Transportzwecken.

 

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