Der Hamburger Senat sorgte sich um die Ziegen: einerseits freute er sich über deren wachsende Zahl, andererseits sah er einen Rückgang der Leistungsfähigkeit der „Kuh des kleinen Mannes“. Also musste (preußischem Vorbild folgend) ein Gesetz her, das alle Probleme lösen sollte. Die Bürgerschaft stimmte dem Gesetzentwurf umgehend zu (BZ vom 30. Juni 1923).
Nun musste jede Gemeinde, in der mindestens 100 „lammfähige Ziegen“ gehalten wurden, selbst zum Ziegenhalter werden und mindestens einen Bock halten (allerdings konnte die Bockhaltung per Vertrag „zuverlässigen Personen“ übertragen werden, was von der Landherrenschaft im Einzelfall zu genehmigen war); kleinere Gemeinden konnten sich zu einem „Bockhaltungsverband“ zusammenschließen.
Die Böcke mussten natürlich „zuchttauglich“ sein, was durch die Körung nachzuweisen war (siehe den Beitrag Die trockenstehende und andere Ziegen) – aber musste das alles wirklich gesetzlich geregelt werden? Landesregierung und Gesetzgeber sahen es so, denn angeblich fanden die Ziegenzuchtvereine keine Bockhalter mehr – die Gemeindevertretungen von Curslack und Altengamme wiesen dies zurück (BZ vom 24. Juli und 16. Oktober 1923): dort funktionierten die entsprechenden Vereine offenbar.
Welchen Erfolg das Gesetz hatte und wann es abgeschafft wurde, ist nicht recherchiert.