55 Paragraphen zum Milchverbrauch

Bergedorfer Zeitung, 13. Oktober 1917

Mehr als eine ganze Zeitungsseite nahm die „Verordnung über die Regelung des Milchverbrauchs in der Stadt Bergedorf“ ein. Sie umfasste 55 Paragraphen – der vollständige Text kann durch Anklicken der kleinen Vorschaubilder unten auf dieser Seite aufgerufen werden.

Ohne eine Milchkarte durfte nach § 17 Satz 1 gar keine Milch abgegeben werden und es wurde zwischen Vollmilchkarten, Magermilchvorzugskarten und Magermilchkarten unterschieden. Auch wurde festgelegt, wer auf welche Karte und welche Milchmenge Anspruch hatte – allerdings: „Den Inhabern von Milchkarten steht ein Anspruch auf Milch nur insoweit zu, als Milch vorhanden ist.“ (§ 12 Satz 2) Diese Einschränkung war von praktischer Relevanz: gut zwei Wochen später gab der Magistrat bekannt, dass nur Kinder bis zu einem Jahr die volle Milchmenge erhielten, alle anderen müssten sich „eine Kürzung der ihnen an sich zustehenden Milchmenge gefallen lassen“ (BZ vom 30. Oktober 1917).

Die Regelung in § 17 Satz 2: „Der nach Befriedigung des Bedarfs der Milchbezugsberechtigten verbleibende Überschuß an Milch unterliegt der Verfügung des Magistrats.“ war also eher akademisch, aber es sollte eben jeder erdenkliche Fall erfasst werden, und so fand sich in § 14 auch eine Ausnahmemöglichkeit dahingehend, dass dem Waisenhaus trotz eigener Kuh oder eigener Kühe zusätzlich der Milchbezug von Milchhändlern gestattet werden konnte.

Der Höchstpreis für Vollmilch, der Anfang 1916 auf 28 Pfennig pro Liter erhöht worden war, war weiter gestiegen und lag dann ab 1. November 1917  bei 40 Pfennig pro Liter, Magermilch kostete die Hälfte (BZ vom 28. Dezember 1915 und 31. Oktober 1917).

 

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