Arbeitspflicht für die Jugend und die Fahnenflucht aus der Landwirtschaft

Bergedorfer Zeitung, 10. April 1917

Man konnte jetzt (seinem Gutsherrn) nicht mehr entkommen: wer in der Land- oder Forstwirtschaft arbeitete, durfte laut dieser Verordnung nicht in eine andere Beschäftigung wechseln, denn trotz des Einsatzes von Kriegsgefangenen (siehe den Beitrag Kriegsgefangene in Ochsenwerder) waren dort Arbeitskräfte äußerst knapp. Die Agrarproduktion durfte auf keinen Fall weiter absinken, damit das Heer versorgt und die städtische Bevölkerung (einigermaßen) ruhig gehalten werden konnte. Und so konnte nun „jede männliche oder weibliche Person“ verpflichtet werden, zum „jeweils am Orte üblichen Lohn“ bei einem Bauern, Gärtner oder Forstwirt zu arbeiten –  acht Wochen vorher hatte der Chef des Kriegsamts, General Groener, es noch mit einem patriotischen Appell versucht: „wer um wenige Groschen mehr Verdienst vom Pfluge weg zur Stadt eilt, begeht Fahnenflucht“ (siehe BZ vom 13. Februar 1917), aber das hatte wohl nicht ausreichend Wirkung gezeigt.

Für Jugendliche war diese neue Verordnung noch rigoroser: 15- bis 17-jährige, die sich „ohne feste Arbeit oder arbeitslos umhertreiben“, konnten jetzt von der Polizei „zu geeigneter Arbeit“ herangezogen werden – bei Arbeitsverweigerung konnten sie „in Verwahrung genommen“ werden. Da das Reich mit derartigen Maßregeln immer nur auf vorhandene Missstände reagierte, kann man vermuten, dass Jugendarbeitslosigkeit und „Umhertreiben“ solche Ausmaße angenommen hatten, dass man glaubte, sie auf diese Art bekämpfen zu müssen. Berichte über solche Umtriebe waren der Bergedorfer Zeitung allerdings nicht zu entnehmen.

Bemerkenswert ist der § 5 der Verordnung, denn er sicherte den Minderjährigen den Tariflohn zu, wenn ein Tarifvertrag bestand – dann aber war die Lohnhöhe kein Kündigungsgrund.

Verstöße gegen die Verordnung konnten mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden – die Rechtsgrundlage dafür bildete immer noch das preußische Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 (mit Ergänzung von 1915).

 

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