Bei Knappheit eines Gutes steigt in einem marktwirtschaftlichen System dessen Preis. Was passiert aber, wenn der Preis reguliert ist und nicht der Knappheit entspricht?
In Bergedorf waren Wohnungen knapp, Mieterhöhungen bedurften der Zustimmung der Stadt (siehe die Beiträge Mietschlichtung und Wohnungsnot und Die Wohnungsmieten und die Parteipolitik), der Wohnungsbau kam nicht voran (siehe den Beitrag Der verzögerte Wohnungsbau an der Brunnenstraße). Die Lage auf dem Wohnungsmarkt hatte sich durch Kriegsrückkehrer und Familiengründungen sogar verschärft: mehrfach waren im Frühjahr Geldprämien für Wohnungsvermittlungen geboten worden, doch nicht einmal für ausgelobte 500 Mark Erfolgsprämie gab es Angebote (BZ vom 17. und 18. Juni).
Weiteren Verschlechterungen wollte man nun administrativ entgegentreten.
Der Demobilmachungskommissar (und Hamburger Senator) Dr. Max Schramm erließ eine Verordnung, die de facto auf eine Zuzugssperre für Bergedorf hinauslief: nur mit Genehmigung des Magistrats sollte ein Zuzug „von auswärts nach Bergedorf“ möglich sein, aber diese Genehmigung konnte u.a. versagt werden, „wenn durch den Zuzug die Unterbringung der einheimischen Bevölkerung oder ihre Ernährung gefährdet werden würde.“ Man kann davon ausgehen, dass das Bergedorfer Wohnungsamt diese Klausel für eine restriktive Behandlung von Anträgen nutzte.
Allein: lange hatte die Zuzugssperre nicht Bestand: „Ein Zuzugsverbot, zunächst für Bergedorf, sei vom Reichsarbeitsministerium abschlägig beschieden“, berichtete die Zeitung aus einer Sitzung der Hamburger Bürgerschaft (BZ vom 18. September). Der Versuch, dieses dann für ganz Hamburg zu verhängen, scheiterte ebenfalls: „Der Wohnungskommissar, Senator von Berenberg-Goßler, teilte … mit, daß die Eingaben des Senats bei dem Reichsarbeitsministerium betreffs des Zuzugsverbots mit der Begründung abgelehnt worden sind, der Freizügigkeit keinen Hemmschuh anzulegen.“ (BZ vom 25. September)
Das Problem des Wohnungsmangels bestand also fort.