Der Handel mit Kirchenplätzen

BZ, 31. Januar 1925

Wer früher in den Vierlanden ein Grundstück erwarb, übernahm damit nicht nur die Pflicht zur Deichunterhaltung und -verteidigung, sondern auch einen festen Platz oder eine Bank in der Kirche, und viele Grundeigentümer machten ihre Plätze durch Namensschilder kenntlich, meist mit Intarsien versehen (siehe hierzu in der Aufsatzsammlung Vierlande – Band 1 die Ausführungen auf S. 153 und S. 184). Diese Schilder konnten durchaus irreführend sein: wenn z.B. ein Timmann sein Haus (mit Deichabschnitt und Kirchenplatz) an einen Wulff verkaufte, dann übernahm Wulff ggf. auch das Namensschild und kümmerte sich nicht weiter um die Diskrepanz.

BZ, 24. Februar 1925

Wann genau aus diesem „Dreiklang“ von Grundbesitz – Deichpflichten – Kirchenplatz der Kirchenplatz ausschied, ist wohl nicht recherchiert – in Neuengamme ging es 1925 jedenfalls um die Sitze in der Kirche: bei einer Art Generalrevision der Bänke und des Kirchenregisters sollte Klarheit geschaffen werden – und wenn sich Besitzer nicht meldeten oder ihre Besitzansprüche nicht belegen konnten, fielen ihre Plätze an die Kirche.

 

BZ, 25. März 1925

Wenn ein Bankeigner eben dieses nicht länger sein wollte, konnte er Plätze an die Kirche zurückgeben – oder er konnte versuchen, sie freihändig zu verkaufen. Aber bei weit über einhundert freigewordenen Plätzen dürfte ein eventueller Erlös eher schmal gewesen sein.

 

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