Offenbar hatte es Probleme gegeben, und die Bahn musste ihre Fahrgäste daran erinnern, dass die Mitnahme von Ferkeln als Traglasten, also Handgepäck, nicht erlaubt war. Die Zeitungsmeldung gibt aber zu Fragen Anlass: wäre die Mitnahme eines sehr kleinen Lamms oder Zickleins zulässig gewesen, solange das Tierchen auf dem Schoße verblieb? Und warum war nur für einen kleinen Hund „die tarifmäßige Beförderungsgebühr zu entrichten“, nicht aber z.B. für große Katzen oder Kaninchen? Vogelhändler hätten sicher gern gewusst, was als „kleiner Vogel“ anzusehen war: fielen Tauben, Hühner, Enten und/oder Gänse, die man ja in Käfigen transportierte, in die erlaubte und beförderungsgebührenfreie Kategorie des Kleinvogels?
Eine weitere Meldung konnte diese Fragen nicht ausräumen – immerhin war ihr zu entnehmen, dass in der 1. bis 3. Wagenklasse das Handgepäck maximal 25 kg wiegen durfte, was sicher für mehr als einen kleinen Hund gereicht hätte. Das Höchstgewicht für die 4. Klasse ist hier nicht erkennbar, aber es dürfte bei 50 kg gelegen haben.
Die heutigen Vorschriften sind klassenlos. Bei der Deutschen Bahn muss für größere Hunde, die anzuleinen und mit Maulkorb zu versehen sind, ein Zusatzticket Hund gelöst werden; Hunde und Katzen in Behältnissen sind frei. Die HVV-Beförderungsbedingungen (§ 12) sind etwas komplizierter. Ferkel, Vögel und dergleichen werden nicht genannt.
Übrigens war die Schweinehaltung in der eigenen Wohnung schon damals unzulässig, wie der Vorfall aus Sande zeigt.