Friseursalons für Damen blieben an Sonn- und Feiertagen geschlossen, nur am Oster- und am Pfingstsonntag sowie am 25. Dezember durften sich Damen professionell die Haare richten lassen.
Wenn dagegen Männer glaubten, nicht unrasiert oder unfrisiert über den Sonntag kommen zu können, hatten sie am Vormittag die Gelegenheit, sich (zu einem erhöhten Preis) behandeln zu lassen.
Über die Sinnhaftigkeit dieser Ungleichbehandlung von Friseuren und Friseurinnen bzw. Kunden und Kundinnen liegen keine Erkenntnisse vor. Das Verbot des Geschäftsbetriebs im Damen-Friseur-Gewerbe an den genannten Tagen galt in Hamburg und Bergedorf gleichermaßen, und es wurde offenbar auch durchgesetzt, wie das hier wiedergegebene Urteil des Amtsgerichts Hamburg belegt.