Jugend unter Kontrolle

Bergedorfer Zeitung, 22. August 1916

Bergedorfer Zeitung, 22. August 1916

Nicht im Bergedorfer Lokalteil, sondern als Kurzmeldung aus Hamburg gab die BZ den Hinweis, dass das stellvertretende Generalkommando die Verhaltensregeln für Kinder und Jugendliche in seinem Bereich geändert hatte: demnach durften Kinder unter 14 Jahren nach 20:00 Uhr nur noch in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten auf die Straße, und allen Unter-18-Jährigen wurde „das ziellose Auf- und Abgehen und der zwecklose Aufenthalt auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten.“ Bei den Betroffenen wird diese Verordnung nicht auf Begeisterung gestoßen sein, schließlich ist man im Sommer bei gutem Wetter gern draußen, auch wenn es keinem besonderen Zweck dient. Und was sollte man zuhause mit der Zeit anfangen? Fernsehen, Radio, Internet, Computerspiele schieden als Zeitvertreib ja aus.

Das war der Militärverwaltung aber egal, und sie versah ihre Verordnung (publiziert im Korpsverordnungsblatt) auch mit kräftigen Strafandrohungen:

Korpsverordnungsblatt für das IX. Armeekorps, 3. Jg., 21. August 1916, Nr. 135, S. 727

Korpsverordnungsblatt für das IX. Armeekorps, 3. Jg., 21. August 1916, Nr. 135, S. 727

Gründe wurden natürlich nicht genannt, und der Bergedorfer Zeitung waren auch an anderen Tagen keine zu entnehmen. Die fast gleichzeitig geänderte Polizeiverordnung der Landherrenschaften nannte zwar den „Schutz der Kinder und der Jugendlichen“ als ihr Ziel und wollte daher deren Aufenthalt in Gaststätten einschränken – in puncto Alkoholkonsum für Kinder waren die Regelungen im Vergleich zum Jugendschutzgesetz 2016 eher lax. Jugendliche Militärpersonen (ja, die gab es) bedurften allerdings dieses Schutzes nicht:

Bergedorfer Zeitung, 23. August 1916

Bergedorfer Zeitung, 23. August 1916

Vierzehn Tage später dann kam die nächste Einschränkung, mit der besondere Regelungen für den Kinobesuch verordnet wurden: nur noch spezielle „Kindervorstellungen“ mit entsprechend genehmigten Filmen durften besucht werden, und im Gegensatz zum Alkoholkonsum (s.o.) gab es für die Sechs- bis Achtzehnjährigen keine weiteren Differenzierungen.

Bergedorfer Zeitung, 7. September 1916

Bergedorfer Zeitung, 7. September 1916

Drei Verordnungen in so kurzer Zeit – das war kein Zufall: in Hamburg hatte es am 18. August 1916 eine erste Friedensdemonstration gegeben, angeführt von der Hamburger Arbeiterjugend, wie Volker Ullrich (S. 37f.) schreibt: die „Freie Jugendorganisation von Hamburg-Altona und Umgebung“ war aus Protest gegen die von der SPD und den Gewerkschaften wegen kriegskritischer Haltung veranlasste Auflösung des sozialdemokratischen Jugendbundes entstanden – zehn Tage nach der Demonstration wurde die „Freie Jugendorganisation“ verboten, und ohne Versammlungsräume, ohne Aufenthaltsrecht im Freien wollte man die Jugend schon unter Kontrolle bringen …

(Und es gärte wohl nicht nur in der Jugend: schon am 15. August hatte die BZ gemeldet, dass das stellvertretende Generalkommando ebenfalls für den 18. August geplante Veranstaltungen der SPD-Landesorganisation Hamburg, deren Führung fest zur Burgfriedenspolitik stand, unter dem Motto „Der Friedenswille im Volke!“ mit Versammlungsverbot belegt hatte.)

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