Nicht die Milde des Schöffengerichts – immerhin wurden alle vier Strafbefehle, gegen die die Betroffenen Einspruch eingelegt hatten, sehr deutlich reduziert bzw. in einem Fall sogar aufgehoben – soll hier im Mittelpunkt stehen, sondern der als letzter geschilderte Fall der Kartenlegerin: sie hatte das Kartenlegen „gewerbsmäßig“ betrieben, und das war verboten, weil auf Bergedorf das Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 Anwendung fand. Nach diesem Gesetz standen Hamburg und auch Bergedorf unter Militärherrschaft (§ 4), und der stellvertretende kommandierende General des IX. Armeekorps hatte einen Gummiparagraphen (§ 9 b) zur Verfügung: er konnte „im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ Verbote verfügen, und ein solches Verbot scheint das Kartenlegen und (vermutlich) andere Formen des Wahrsagens getroffen zu haben. Warum dies im Krieg so gefährlich gewesen sein soll, erschließt sich nicht.
Die verhängte Strafe wurde zwar von 14 Tagen Gefängnis auf eine Geldstrafe von 50 M reduziert, doch erscheint auch dies im Vergleich zu den anderen Fällen dieses Gerichtstages hart.
Ob der Fall des Kaninchendiebs zu einer Gerichtsverhandlung führte, war der Zeitung nicht zu entnehmen, und so muss offen bleiben, was eigentlich mit dem fünften Kaninchen passiert war. Den Stallhasen wurde aber weiter nachgestellt (siehe z.B. BZ vom 29. Mai 1916), wohl weil sie leichter zu bekommen waren als die Wildkaninchen, die im Villenviertel die dort wegen der Nahrungsmittelknappheit angelegten Gemüsebeete plünderten (siehe BZ vom 16. Juni 1916).